Platzierung: Der Grundpreis für eine Ware / Leistung muss zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis. (Auszug aus § 4 PAnGV)
Mengeneinheiten: Um eine bessere Preistransparenz zu ermöglichen, sind nun einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen. Die frühere Ausnahmeregelung, dass bei Waren bis 250 Gramm oder Milliliter, Nenngewicht / Nennvolumen die Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden darf, entfällt. (Auszug aus § 5 PAnGV)
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Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der vorherige Preis angegeben werden, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat. Verbraucher sollen so Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Es soll verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. (Auszug aus § 11 PAngV).
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln entfällt die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der Preis herabgesetzt wird, wegen:
• einer drohenden Gefahr des Verderbs oder
• eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit
Dies muss „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht“ werden.
Unsere Empfehlung: Leuchtende Etiketten mit einem Standardvordruck oder individuelle Rabattsätze mit einem Handauszeichner schnell und einfach aufdrucken. Durch die leuchtenden Etiketten wird Aufmerksamkeit erzeugt und es erfolgt ein schneller Abverkauf.
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln entfällt die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der Preis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“. Neu ist, dass die Regelung nicht nur für Lebensmittel gilt, bei denen eine drohende Gefahr des Verderbs besteht, sondern auch für solche, mit drohendem Ablauf der Haltbarkeit. Ebenfalls neu: Neben dem neuen Grundpreis muss auch kein neuer Gesamtpreis mehr angegeben werden. Die Rabattierung wegen drohendem Verderb oder Ablauf der Haltbarkeit muss allerdings für die Verbraucher in geeignert Weise kenntlich gemacht werden. (Auszug aus § 9 PAnGV)